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NWB Nr. 50 vom Fach 24 Seite 1821

Das Bauforderungssicherungsgesetz

von Dr. R. Hartmann, Bonn

I. Übersicht

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) stammt aus dem Jahre 1909 und ist seitdem lediglich in seinen strafrechtlichen Bestandteilen geändert worden. Es gliedert sich in zwei Abschnitte: Allgemeine Sicherungsmaßregeln (§§ 1-8) und dingliche Sicherung der Bauforderungen (§§ 9-67). § 1 verpflichtet den Empfänger von Baugeld zur Verwendung an die Baugläubiger, § 2 schreibt die Führung eines Baubuchs vor, §§ 5 und 6 enthalten strafrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinen Sicherungsmaßregeln.

Der zweite Abschnitt enthält nähere Bestimmungen über die Eintragung eines sog. Bauvermerks in das Grundbuch vor Baubeginn als Vormerkung zur Eintragung einer Bauhypothek. Die Bauhypothek soll der Sicherung der Gläubiger für ihre Bauforderungen dienen; im einzelnen werden dann Voraussetzungen und Durchführung des Verteilungsverfahrens detailliert geregelt.

II. Praktische Bedeutung

Nach § 9 findet diese dingliche Sicherung der Bauforderungen in den durch „landesherrliche Verordnung bestimmten Gebieten„ statt. Derartige Verordnungen wurden nie erlassen, so daß der gesamte 2. Abschnitt niemals in Kraft getreten ist. Der Anwendungsbereich des GSB beschränkt sich a...