Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume
Leitsatz
1. NV: Führt das FG die Prozessakten in Papierform, ist die Akteneinsicht in die dem FG vorgelegten Behördenakten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. ab nur „in Diensträumen“ zu gewähren.
2. NV: Diensträume sind außerhalb des Gerichts befindliche Räume eines anderen Gerichts oder einer Behörde. Die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts sind keine Diensträume.
3. NV: § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO i.d.F. ab begründet keine Pflicht des FG, in Papierform vorgelegte Behördenakten zu digitalisieren und in elektronischer Form zum Abruf bereit zu stellen.
Gesetze: FGO § 78 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2;
Instanzenzug:
Tatbestand
I.
1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen einen Kfz-Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt) vom hinsichtlich eines Fahrzeugs mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen . In diesem Verfahren beantragte der anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom , ihm Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu gewähren. Mit Schreiben vom wies das FG den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass eine Akteneinsicht nur in Diensträumen zulässig sei und deshalb die Möglichkeit bestehe, die Akten zur Einsicht an ein Hauptzollamt oder ein Amtsgericht zu übersenden. Mit Schreiben vom erneuerte der Prozessbevollmächtigte seinen Antrag auf Aktenüberlassung in die Geschäftsräume. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass die Aktenüberlassung in die Geschäftsräume in Verwaltungsstreitsachen vor allem den Zweck verfolge, Chancengleichheit zwischen den Beteiligten herzustellen. Das Recht auf ungestörte Akteneinsicht diene zugleich der Rechtspflege, in deren Interesse eine gute Vorbereitung des Verfahrens durch die Prozessbevollmächtigten liege. Die Beschränkung der Akteneinsicht auf den Ort „Gericht“ sei daher als Ausnahmeregelung zu verstehen. Rechtsanwälte seien von dieser generellen Beschränkung ausgenommen. Es handele sich nicht um einen äußerst einfach gelagerten Fall, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Akte einen gewissen Umfang erreicht habe. Zudem stünden in den Kanzleiräumen ausreichende technische Möglichkeiten zur Vervielfältigung zur Verfügung. Trotz Fehlens einer dem § 100 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung stehe eine Aktenübersendung in die Geschäftsräume im Ermessen des FG. Ein Aktenverlust könne auch bei einer Übersendung in Diensträume eintreten, ebenso eine Verletzung des Steuergeheimnisses oder eine Aktenmanipulation. Letztere Gefahr könne zudem durch eine ausschließliche Übersendung an den Prozessbevollmächtigten, der ein Organ der Rechtspflege darstelle, eingedämmt werden.
2 Das FG lehnte den Antrag auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume mit Beschluss vom ab.
3 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, zu deren Begründung er auf seinen Vortrag in der Vorinstanz verweist.
4 Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
II.
5 Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6 1. Die Beschwerde ist statthaft. Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 800).
7 2. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FGO in der ab geltenden Fassung (Art. 22 Nr. 8, Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom , BGBl I 2017, 2208) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
8 a) Form und Ort der Akteneinsicht werden —was das FG unberücksichtigt gelassen hat— durch § 78 Abs. 2 und 3 FGO in der ab geltenden Fassung ausdrücklich geregelt. Sie hängen davon ab, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. Da die Prozessakten des FG im Streitfall in Papierform geführt werden, ist die Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO durch Einsichtnahme in die Akten „in Diensträumen“ zu gewähren. Diensträume sind außerhalb des Gerichts befindliche Räume eines anderen Gerichts oder einer Behörde, während die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts keine Diensträume sind (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 78 FGO Rz 13a; Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 36, 38; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 14). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einengung des Orts der Einsichtnahme auf Diensträume den Streit über die Versendung der Akten in die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigen gerade beseitigen wollen (Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 13a).
9 b) Der Senat lässt dahingestellt, ob gleichwohl ausnahmsweise eine Aktenübersendung in Kanzleiräume in Betracht kommt (so Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38 a.E. unter Verweis auf den durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantierten effektiven Rechtsschutz; ebenso Schaz, Deutsches Steuerrecht 2017, 2302). Dies erscheint zumindest zweifelhaft. Denn der Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO („... wird Akteneinsicht…in Diensträumen gewährt“) deutet keinen Ermessensspielraum an. Es wurde auch —anders als in anderen Verfahrensordnungen (§ 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes, § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung)— in § 78 FGO keine Regelung aufgenommen, die nach dem Ermessen des Vorsitzenden eine Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume eines Bevollmächtigten ermöglicht. Jedenfalls im Streitfall liegen keine besonderen Gründe vor, die eine solche ausnahmsweise Aktenübersendung in die Kanzleiräume rechtfertigen könnten. Zu Recht hat das FG insoweit ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte nur allgemeine Umstände und Vorteile einer Aktenübersendung in die Kanzleiräume angeführt hat. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das FG aufgrund des Umfangs der Verwaltungsakte (80 Seiten) eine Einsichtnahme an Amtsstelle nicht für unzumutbar gehalten hat. Schließlich wäre gerade im Hinblick auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes auch zu berücksichtigen, dass das FG der hilfsweise begehrten Übersendung von Kopien aus der Verwaltungsakte gegen entsprechende Kostenübernahme seitens des Klägers entsprechen will.
10 c) Ein Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume ergibt sich schließlich auch nicht aus § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO. Nach dieser Norm kann Akteneinsicht, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Dies würde jedoch, wenn —wie im Streitfall— die Behördenakten in Papierform geführt werden, die Herstellung einer elektronischen Fassung der Papierakten und die Ermöglichung eines elektronischen Zugriffs auf diese Akten voraussetzen (vgl. BTDrucks 18/9416, S. 57). Insofern ist die Regelung nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren (ebenso Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 15; Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 28). Dies folgt bereits daraus, dass die Finanzgerichte nach § 52b Abs. 1a Satz 1 FGO selbst hinsichtlich der Prozessakten erst ab verpflichtet sind, diese elektronisch zu führen. Vielmehr räumt § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO den Finanzgerichten nur die Befugnis ein, Papierakten zu digitalisieren. Somit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das FG von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.060919.IIIB38.19.0- 2 -
Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2268 Nr. 41
BFH/NV 2020 S. 91 Nr. 2
DStRE 2020 S. 169 Nr. 3
HFR 2020 S. 147 Nr. 2
MAAAH-36877