- das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom in der Rechtssache T-20/17, Ungarn/Kommission, aufzuheben,
- den zweiten und dritten Klagegrund zurückzuweisen, die Ungarn in der beim Gericht eingereichten Klageschrift geltend gemacht hat und mit denen es eine Verletzung der Begründungspflicht und einen Ermessensmissbrauch rügt, sowie Ungarn sämtliche im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen,
- hilfsweise die Sache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.
(Zur Stützung ihres Begehrens macht die Kommission geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass die progressive Struktur der Steuersätze bei der ungarischen Werbesteuer nicht selektiv gewesen sei, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Zudem macht die Kommission geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste in Höhe von 50 % nicht selektiv sei, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen.)
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