Handbuch zur Kassenführung
3. Aufl. 2019
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IX. Arten von Kassen
1. Allgemeine Einführung
Für eine ordnungsgemäße Kassenführung ist von Bedeutung, dass nicht nur der Unternehmer bzw. die Unternehmerin Kenntnis von den gesetzlichen Grundlagen zum Führen einer ordnungsmäßigen Kasse haben, sondern auch die steuerlichen Berater/Beraterinnen.
Aber grundsätzlich sind die Steuerpflichtigen für die Ordnungsmäßigkeit der elektronischen Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen verantwortlich.
Seit dem dürfen neben der offenen Ladenkasse nur noch elektronische Aufzeichnungssysteme in der Praxis eingesetzt werden, die die Kasseneinzeldaten aufzeichnen und damit die Anforderungen des erfüllen. Die Kasseneinzeldaten (= digitale Unterlagen), die von den Datenverarbeitungssystemen erstellt worden sind, müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die folgende Abbildung zeigt einen Überblick über die ab dem zulässigen Formen der Kassenführung:S. 92
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die die Art der Kassenführung vorschreibt.
Kassensysteme, die keine Einzeldaten aufzeichnen (nur Summendaten) oder...