Handbuch zur Kassenführung
3. Aufl. 2019
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VIII. Geschäftskasse, Kassenbericht, Kassenbuch und PC-Kassenbuch
1. Geschäftskasse
Der BFH sieht als Ausgangspunkt und zwingende Voraussetzung für die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Kassenführung das Vorhandensein einer Geschäftskasse. Diese darf nicht nur buchmäßig geführt werden. In dieser muss der betriebliche Bereich klar vom privaten Bereich getrennt werden. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden missachtet, wenn Privat- und Geschäftskasse nicht getrennt geführt werden.
Kassenbuch und Kassenberichte dienen der Dokumentation der baren Geschäftsvorfälle in einem Unternehmen. Sie sollen einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen.
Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle in der Geschäftskasse stellt einen formellen Mangel dar.
Eine Geschäftskasse liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige sämtliche betrieblichen und privaten Gelder in einem Portemonnaie oder einer Geldtasche vermischt.
Wie die Kasse vom Steuerpflichtigen geführt werden soll, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde auch keine Registrierkassenpflicht eingeführt.
Dies bedeutet,...