Handbuch zur Kassenführung
3. Aufl. 2019
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IV. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Ob ein Unternehmer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen hat, ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 238 ff. HGB, §§ 4 Abs. 1, 5 EStG und §§ 140, 141 AO. Wer nicht nach diesen Vorschriften Bücher und Aufzeichnungen führen muss, kann seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.
Darüber hinaus sind auch die umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten, § 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV zu beachten.
Die Ausgestaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, also das „Wie“, regeln weitere Einzelvorschriften, §§ 145-147 AO, sowie diverse BMF-Schreiben, die teilweise im Zusammenhang mit der Kassenführung bekanntgegeben wurden. Die aktuell (Stand: ) zu beachtenden BMF-Schreiben sind der folgenden Aufzählung zu entnehmen:
Hierbei sind insbesondere zu beachten, die durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführten Neuerungen:
Gesetzliche Normierung der Einzelaufzeichnungspflicht, der Pflicht zur täglichen Kassenführung sowie der Ausnahmereglung zur Einzelaufzeichnungspflicht bei der Kassenführung mittels offener Ladenkasse, erläutert durch den Anwendungserlass (AEAO) zu § 146 AO
Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipul...