Handbuch zur Kassenführung
3. Aufl. 2019
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III. Allgemeine Einführung ins Thema
In wirtschaftlichen Betrieben mit einem überwiegenden Anteil von Bargeschäften, z. B. Apotheken, Asia Imbiss, Bäckerei, Konditorei, Bierwirtschaft, Cafés, Damen- und Herrenfrisör, Döner Imbiss, Eiscafés und Eisdielen, Fleischerei (Metzgerei), Gasthof, Gaststätten, Gastwirtschaft, Geldspielautomaten, Imbissstuben u. ä., Imbissbetriebe mit asiatischem Speiseangebot, Pizzerien, Restaurants (auch mit asiatischem Speiseangebot), Schnellimbiss, Speisewirtschaften, Taxigewerbe und Weinwirtschaften (Hinweis: Es handelt sich um eine Auflistung von Wirtschaftszweigen nach der aktuellen Richtsatzsammlung 2018), sollen seit dem nur noch elektronische Aufzeichnungssysteme genutzt werden, die Kasseneinzeldaten aufzeichnen, speichern (= archivieren = aufbewahren) und die Daten jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar bereitstellen können.
Ab dem müssen diese elektronischen Aufzeichnungssysteme zusätzlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen bei digitalen Grundaufzeichnungen geschützt werden, § 146a AO.
Daneben ist aber auch noch die Kassenführung mittels „offener Ladenkasse“ möglich.