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Neuregelung des Preisangabenrechts
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Inkrafttreten: mit Übergangsregelungen.
I. Verbraucherschutz und Wettbewerbsförderung
Bis zum ) beruhte das Preisangabenrecht auf dem ”Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz)” vom (WiGBl S. 27) und der auf Grund seines § 2 erlassenen Verordnung über Preisangaben vom (BGBl I S. 461). Das Bundesverfassungsgericht fand, daß das Preisgesetz, gut zwei Monate vor der Währungsreform erlassen, lediglich die administrativen Handhaben geboten habe, um von der nationalsozialistischen Zwangswirtschaft des Krieges zur Marktwirtschaft zurückzugelangen; die Ermächtigung des Preisgesetzes decke nur währungsreformbedingte Preisregulierungen, befuge aber nicht zu Regelungen für die ”wirtschaftliche Normallage”, zu der Vorschriften gehören, die allgemein zum Schutze der Verbraucher Preiswahrheit und Preisklarheit sichern sollen.
Der Bundesgesetzgeber sah sich daher gezwungen, die insoweit nicht mehr tragfähige Ermächtigung des § 2 PreisG durch eine neue Rechtsgrundlage, das Preisangabengesetz vom , zu ersetzen. Dessen § 1 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft, du...