NWB Kommentar Bilanzierung
11. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Bode, Überwachung und Billigung von Nichtprüfungsleistungen im PIE-Konzern, BB 2017 S. 491; Hennrichs/Bode, Zweifelsfragen zur Bedeutung und Reichweite des Verbots bestimmter Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer gem. Art. 5 AP-VO, NZG 2016, S. 1281; Seidler/Bischof/Pföhler, Interne Rotation des Abschlussprüfers nach § 319a HGB, WPg 2014 S. 236.
Auf die Hinweise zu → § 319 wird ergänzend verwiesen.
I. Anwendungsbereich (Abs. 1 Satz 1)
1§ 319a
HGB bezieht sich auf Abschlussprüfungen bei
kapitalmarktorientierten
(→ § 264d Rz. 2) Unternehmen
und Konzernen sowie den übrigen „PIEs“, nämlich
CRRR-Kreditinstitute und Versicherungen (→ § 317 Rz. 5). Die
Inhabilitätskriterien des
§ 319 Abs. 2 und 3
HGB werden in diesen Prüfungsfällen
ausgeweitet („über …
hinaus“), nicht ersetzt. Bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des
§ 319 Abs. 3
HGB (→ § 319 Rz. 16 ff.) und des
§ 319a HGB
wird die Besorgnis der Befangenheit unwiderleglich vermutet.
Schutzmaßnahmen (→ § 319 Rz. 11) sind
unerheblich. Die prinzipienbasierte Regelung
des
§ 319 Abs. 2
HGB (→ § 319 Rz. 9) bleibt
unberührt. Allerdings gelten quantitative Grenzen nach Art. 4 der EU-APrVO
(→ Rz. 4).
Abs. 1, 2 und 3 sind nach
Art. 79 Abs. 1
HGB erstmals auf Jahres- und Konz...