NWB Kommentar Bilanzierung
11. Aufl. 2020
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§ 316 Pflicht zur Prüfung
I. Jahresabschluss und Lagebericht (Abs. 1)
1. Prüfungsobjekt und -subjekt (Abs. 1 Satz 1)
1Der Prüfung unterliegen als Objekt der
Jahresabschluss (→ § 264 Rz. 1),
Lagebericht (→ § 289 Rz. 1)
von Kapitalgesellschaften und sog. Kap. & Co.-Gesellschaften (→ § 264a Rz. 4).
2Ausgenommen sind kleinformatige Gesellschaften (→ § 267 Rz. 14). Wegen des Hinein- und Herauswachsens in die nächste Größenklasse vgl. → § 267 Rz. 16 f.
Eine weitere Ausnahme von der Prüfungspflicht ergibt sich aus § 264 Abs. 3 HGB (→ § 264 Rz. 38) sowie § 264b HGB (→ § 264b Rz. 6) für Tochtergesellschaften konzernabschlusspflichtiger Mutterunternehmen.
3Die Gesellschaften in Abwicklung kann das Gericht u. U. von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts befreien (§ 270 Abs. 3 AktG, § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).
4Weitere Prüfungspflichten für Jahresabschlüsse ergeben sich aus Nebengesetzen, z. B. § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG, § 53 GenG, sowie aus branchenspezifischen Vorschriften (§ 340k HGB für Kreditinstitute, § 341k HGB für Versicherungsunternehmen).
5Die (subjektive) Befugnis zur Prüfung kommt dem Abschlussprüfer zu (→ § 318 Rz. 2). Es können auch mehrere Personen/Gesellschaften zum Abschlussprüfer bestellt werden (→ § 318 Rz....