NWB Kommentar Bilanzierung
11. Aufl. 2020
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§ 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
I. Überblick
1Diese Vorschrift ist das Pendant zu § 289a HGB. Zur Hauptsache wird deshalb auf → § 289a Rz. 1 ff. verwiesen.
2
§ 315a
Absatz 1 enthält Berichtspflichten für alle
Mutterunternehmen, die als AG oder KGaA
stimmberechtigte Aktien an einem
organisierten Markt ausgegeben haben. Inhaltlich geht es um
die Zusammensetzung des Grundkapitals (→ § 289a Rz. 3),
Stimmrechts- und Übertragungsrechtsbeschränkungen (→ § 289a Rz. 5),
Beteiligungen von mehr als 10 % (→ § 289a Rz. 6),
Sonderrechte von Aktionären (→ § 289a Rz. 8),
Arbeitnehmeraktien (→ § 289a Rz. 9),
Satzungsbestimmungen (→ § 289a Rz. 10),
Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe oder zum Erwerb von Aktien (→ § 289a Rz. 11),
Change of control-Klausel (→ § 289a Rz. 12) und
Entschädigungsvereinbarungen für Übernahmefälle (→ § 289a Rz. 13).
3 Der frühere Abs. 2 enthielt besondere, das Vergütungssystem betreffende Berichtspflichten für Mutterunternehmen, die als Aktiengesellschaften (nicht lediglich als KGaA) börsennotiert sind (→ § 289a Rz. 14 und → § 285 Rz. 75). Durch ARUG II wurden diese aus dem Jahresabschluss bzw. HGB herausgenommen und in eine Internetpublizität nach § 162 AktG überf...