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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 345/16 EFG 2020 S. 124 Nr. 2

Gesetze: FGO § 102 S. 1, AO § 2 S. 1, AO § 5, AO § 319, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 50a Abs. 7, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. a, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. a, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. c, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 2, DBA-Kanada Art. 18 Abs. 3 Buchst. c, DBA CAN 1981 Art. 27, ZPO § 850, GG Art. 3 Abs. 1

Deutsches Besteuerungsrecht für von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an in Kanada ansässigen, beschränkt steuerpflichtigen Rentner gezahlte Rente

Rentenbesteuerung durch Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG

Leitsatz

1. Weder die Regelungen in Art. 18 DBA Kanada noch das Zusatzprotokoll zu dem Abkommen verhindern eine Besteuerung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die an in Kanada ansässige, beschränkt steuerpflichtige Rentenempfänger gezahlt werden, durch die Bundesrepublik Deutschland (Anschluss an ). Die Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterfallen nicht der Spezialvorschrift des Artikels 18 Abs. 2 DBA Kanada, sondern Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada.

2. Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ist kein staatliches Organ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 2 DBA Kanada.

3. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA Kanada können Ruhegehälter auch in dem anderen Vertragsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) besteuert werden, wenn die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat (hier: Deutschland) steuerlich abzugsfähig waren; dies setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus. Die steuerliche Abziehbarkeit dem Grunde nach ist nach deutschem Einkommensteuerrecht durch den beschränkten Sonderausgabenabzug (hier: nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in der bis zum geltenden Fassung) gewährleistet; soweit § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. (geändert zu Satz 3 in der vom bis zum geltenden Fassung) die Abziehbarkeit von Beiträgen des Steuerpflichtigen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab seiner Emigration nach Kanada ausgeschlossen hat, war ihm der Sonderausgabenabzug nicht dem Grunde nach versagt, sondern vielmehr nur aus persönlichen Gründen.

4. Hat der in Kanada ansässige, beschränkt steuerpflichtige Rentner die Einkommensteuer, die wegen der von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Leistungen festgesetzt worden ist, in den Vorjahren nicht bezahlt und verweigert in vergleichbaren Fällen Kanada die Durchführung von Amtshilfe im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen, ist die Anordnung der Durchführung der Besteuerung durch das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 7 EStG nicht ermessensfehlerhaft, sondern entspricht dem gesetzlichen Zweck der Vorschrift.

5. Die Anordnung nach § 50a Abs. 7 EStG erweist sich auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft, weil durch sie kein Vollstreckungsschutz gewährt wurde; Erwägungen zum Vollstreckungsschutz haben die Finanzbehörden bei der Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 EStG bereits dem Grunde nach nicht in ihre Ermessenserwägungen einzustellen.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 124 Nr. 2
EStB 2020 S. 188 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2020 S. 82
SAAAH-36379

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