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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 367/17

Gesetze: KiStG MV § 4, KiStG MV § 6 Abs. 2, KiStG MV § 24 Abs. 1, KiStG MV § 24 Abs. 2, GG Art. 4, GG Art. 140, WRV Art. 137 Abs. 6, AO § 150 Abs. 2

Unkenntnis des Steuerpflichtigen über seine Kirchensteuerpflicht, welche durch eine im Kindesalter in der ehemaligen DDR erfolgte Taufe begründet wird

Leitsatz

1. Alle Religionsgesellschaften in Deutschland, die bereits vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am Körperschaften des öffentlichen Rechts waren oder denen dieser Status unter der Geltung der Reichsverfassung verliehen worden war (im Streitfall die Pommersche Evangelische Kirche als eine der Rechtsvorgängerinnen der Nordkirche), waren weiterhin Körperschaften und sind es – ungeachtet der Nichtanerkennung durch die ehemalige DDR, deren Verfassung den Korporationsstatus nicht kannte – geblieben.

2. Auch in der ehemaligen DDR bewirkte die Kindstaufe, dass ein Mitgliedschaftsverhältnis zu der jeweiligen Religionsgemeinschaft ohne Berücksichtigung des Willens des betroffenen Kindes begründet wird.

3. Die Anknüpfung der Kirchenzugehörigkeit und damit der Kirchensteuerpflicht, an eine im Kindesalter erfolgte Taufe begegnet unter dem Gesichtspunkt der Glaubensfreiheit auch dann keinen Bedenken, wenn ein Kirchenaustritt nur mangels Kenntnis des Betroffenen von dieser Taufe unterbleibt.

4. Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach der Religionszugehörigkeit gefragt wird und diese Frage vom Steuerpflichtigen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten ist, ist es seine Aufgabe, sich bei zur Verfügung stehenden Auskunftspersonen nach einer etwaigen, ohne sein Wissen durch eine Taufe im Kindesalter begründeten Kirchensteuerpflicht zu erkundigen.

Fundstelle(n):
UAAAH-36374

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