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FG Münster Urteil v. - 12 K 2262/16

Gesetze: BGB § 1975; AO § 45 Abs. 2

Nachlass: Zwangsvollstreckung

Haftungsbeschränkung nach § 1975 BGB

Leitsatz

Eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung für Steuerschulden aus dem Gewinn des Erben aus der Veräußerung einer Arztpraxis (hier: Pathologie) auf den Nachlass gemäß § 45 Abs. 2 AO i.V. mit § 1975 BGB greift nicht bereits deswegen ein, weil der Erbe die Praxis mangels Approbation nicht fortführen darf.

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 162 Nr. 4
ErbBstg 2020 S. 1 Nr. 1
ErbStB 2020 S. 9 Nr. 1
GStB 2020 S. 41 Nr. 2
NWB-EV 2019 S. 434 Nr. 12
TAAAH-36344

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