Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 10 K 963/18 E EFG 2019 S. 1809 Nr. 22
Gesetze: AO § 122 Abs. 5;
AO § 124 Abs. 1 Satz 1;
AO § 155 Abs. 1 Satz 2;
VwZG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
VwZG § 10 Abs. 1 Nr. 3;
FGO § 41 Abs. 2 Satz 2;
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
vom Art. 1 Abs. 2 Buchst. c
;
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
vom Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i
;
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
vom Art. 17 Abs. 1
;
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
vom Art. 17 Abs. 3
;
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
vom Art. 28 Abs. 6 Satz 1
;
WÜRV Art. 31 Abs. 1
Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung in der Schweiz:
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom
– Zulässigkeit der Zustellung durch Einschreiben mit
Rückschein ab dem
Leitsatz
Eine Zustellung deutscher Steuerverwaltungsakte in der Schweiz durch Einschreiben mit Rückschein ist nach Maßgabe des Art.
17 Abs. 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom bereits ab dem ohne
Einschränkung des betroffenen Besteuerungszeitraums zulässig, weil der Begriff der erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem
zulässigen ”Amtshilfe“ in Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens die Zustellung von Schriftstücken unmittelbar
durch die Post nicht umfasst (entgegen :009).
Eine gleichwohl durch öffentliche Zustellung erfolgte Bekanntgabe an einen in der Schweiz wohnhaften, der deutschen (beschränkten)
Steuerpflicht unterliegenden Steuerpflichtigen führt deshalb nicht zum Wirksamwerden der Bescheide.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 10 DStRE 2020 S. 433 Nr. 7 EFG 2019 S. 1809 Nr. 22 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2019 S. 962 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2019 S. 3470 JAAAH-36343
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