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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 22 | Doppelbesteuerung: Kein deutsches Besteuerungsrecht für Rentner mit Wohnsitz in Italien

Das Besteuerungsrecht für an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Renten aus der Deutschen Rentenversicherung steht nach einem aktuellen Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern Italien zu, wenn die Rente nicht für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird. Das im DBA Italien verankerte Kassenstaatsprinzip komme nicht zur Anwendung, da Deutschland nur formell und nicht auch wirtschaftlich Schuldner der Vergütungen sei.

Bei dem nächsten anhängigen Verfahren, das wir für Sie ausgewählt haben, geht es um die brisante Frage: Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung? Und zwar dann, wenn diese an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt wird, der in Italien lebt? – Das FG Mecklenburg-Vorpommern ist überraschender Weise in erster Instanz zu dem Ergebnis gelangt: Das Besteuerungsrecht steht Italien zu, wenn die Rente nicht für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird. Das soll ausdrücklich auch dann gelten, wenn Italien – wie dies tatsächlich der Fall ist – von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. Eine Rückfallvorschrift sei hier nicht anwendbar.

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