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Track 10 | Betriebsausgaben: Umfang des Abzugsverbots bei Kartellbußgeldern
Wird eine Geldbuße lediglich pauschal unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt und kein konkreter Mehrerlös abgeschöpft, bleibt es bei dem Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG. Im Streitfall hatte sich bei einem Verstoß gegen das Kartellrecht die Geldbuße an dem Gewinnpotenzial der Kartellabsprache orientiert. Das reichte dem BFH nicht, um eine Ausnahme von dem Abzugsverbot für Geldbußen wegen Abschöpfung des Gewinns anzunehmen.
Der Bundesfinanzhof hat das steuerliche Abzugsverbot für Geldbußen konkretisiert. Und im Ergebnis eine erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt, über die wir Sie in unserer Juni-Ausgabe 2017 informiert hatten.
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG ist geregelt: Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einer deutschen Behörde festgesetzt worden sind, dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, durch das Bußgeld abgeschöpft worden ist. Es soll also nicht zu einer doppelten Belastung kommen. Ist der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden – sprich bei einer Bruttoabschöpfung...