1. Maßgeblich für die Tätigkeit eines in der KG mitarbeitenden Kommanditisten ist die Abgrenzung zur Mitunternehmereigenschaft. Ist der Kommanditist in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer, kann er nicht in derselben Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sein. Denn er erbringt in diesem Fall die Leistung/Tätigkeit auch für sich selbst, er ist dann nicht in ein für ihn fremdes Unternehmen eingebunden und weisungsabhängig, sondern in sein eigenes und trägt in der Tätigkeit unmittelbar als Gesellschafter das Unternehmerrisiko.
2. Erbringt der Kommanditist dagegen aufgrund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes eine Leistung gegenüber der Gesellschaft, liegt ein Drittverhältnis vor und kann er in diesem im Verhältnis zur Gesellschaft auch Beschäftigter i. S. des § 7 SGB IV sein.
3. Für die Abgrenzung, ob die Tätigkeit eine solche als Mitunternehmer darstellt oder eine Beschäftigung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Tätigwerden des Gesellschafters auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht, d.h., ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt.
4. Gemessen daran war der Kläger nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Klägerin tätig und lagen nach dem Gesamtbild die Merkmale einer Beschäftigung vor, obwohl er (formal) auf der Basis des Gesellschaftsvertrags gearbeitet hat. Die vertragliche Ausgestaltung im Übrigen sowie die (Begleit-)Umstände belegen, dass die Tätigkeit als eigenständige Nebenpflicht begründet (und vergütet) wurde und gerade nicht im Gesellschaftsverhältnis wurzelte. Für die Begründung einer eigenständigen Tätigkeitspflicht spricht zudem die Ausgestaltung und Bemessung der Vergütung für die tätigen Kommanditisten, speziell den Kläger.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 21/2019 S. 1512 IAAAH-35889
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