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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 U 350/17

Gesetze: SGB 7 § 45; SGB 7 § 46 Abs. 1; SGB 7 § 46 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird verhindert, dass der Anspruch auf Verletztengeld endet, denn das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung enthält keine Höchstgrenze von 78 Wochen für das Verletztengeld.

2. Bezugsberuf für Verletztengeld ist die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, insbesondere wenn das Beschäftigungsverhältnis noch fortbesteht, ansonsten ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAH-35886

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