1. Ein Minderverdienst eines pflicht- oder freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unternehmers ist im Rahmen der Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV nicht anzunehmen, wenn er trotz des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeit Einkünfte erzielt, welche über der von ihm gewählten Versicherungssumme liegen.
2. Der Minderverdienst eines Unternehmers ist insbesondere dann ursächlich durch das Unterlassen einer gefährdenden Tätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV bedingt, wenn er durch Personalausfälle verursachte Einbußen andernfalls durch seine persönliche Mitarbeit hätte ausgleichen oder zumindest abmildern können.
Fundstelle(n): KAAAH-35884
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