Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 35 vom Fach 21 Seite 985

Grundzüge des Wechselrechts

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Begriffsbestimmungen

Der Wechsel ist ein Wertpapier. Der in ihm verbriefte Geldanspruch kann bei Besitz des Wechsels und Verfügungsgewalt geltend gemacht werden. Er ist ein sog. gesetzliches oder geborenes Orderpapier.

Unterschieden werden müssen der gezogene Wechsel (Art. 1 WG) und der eigene Wechsel (Solawechsel, Art. 75 WG). Der gezogene Wechsel entspricht in seiner Grundstruktur einer Anweisung anch § 783 BGB, der eigene Wechsel einem Schuldversprechen nach § 780 BGB. Beim gezogenen Wechsel müssen begrifflich drei Beteiligte, die nicht personenverschieden zu sein brauchen, vorhanden sein: der Aussteller, der Bezogene oder Akzeptant, der Wechselgläubiger oder Remittent. Bei eigenen Wechseln sind der Aussteller und der Bezogene eine Person. Beim Wechsel an eigene Order sind der Aussteller und der Wechselgläubiger identisch (Art. 3 Abs. 1 WG). Der Wechsel kann auch auf den Aussteller selbst gezogen werden (Art. 3 Abs. 2 WG). Es handelt sich dann um den sog. trassiert eigenen Wechsel. Beim trassiert eigenen Wechsel an eigene Order sind alle drei Personen identisch. Er kommt als Zahlstellenwechsel vor: Die Hauptstelle zieht z. B. auf ihre Filialen Wechsel und bezeichn...