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Rechtliche Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Treuhandschaft
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Begriff der rechtsgeschäftlichen Treuhandschaft - Abgrenzung zur gesetzlichen Treuhand
Die rechtsgeschäftliche Treuhand, also ein Treuhandverhältnis, das durch einen Vertrag zwischen zwei Parteien, dem Treugeber und dem Treuhänder, zustande kommt, ist trotz ihrer weiten Verbreitung im deutschen Rechts- und Wirtschaftsleben bis heute gesetzlich nicht geregelt. Infolgedessen ist auch ihr Begriff gesetzlich nicht definiert. In der Rechtslehre (z. B. Coing, a. a. O., S. 1, 85 ff., 87; Palandt-Heinrichs, Einf. vor § 164 Anm. 3b; Palandt-Bassenge, § 903 Anm. 6a und 6a cc; RGRK-Steffen, vor § 164 Rdnr. 26 ff.; Siebert, a. a. O., S. 10 f., 407; Staudinger-Dilcher, Vorbem. zu § 164 Rz. 48) wird die Treuhand dahin gekennzeichnet, daß der Treugeber dem Treuhänder - er kann eine geschäftsfähige natürliche oder juristische Person sein - Vermögenswerte anvertraut oder Verfügungsmacht einräumt, von denen dieser nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf.
Neben den rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnissen gibt es eine große Zahl gesetzlicher Treuhandschaften bzw. von Instituten, denen Treuha...