Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Jahresabschluss kompakt 2019/2020 – 23. Offenlegung von Jahresabschlüssen
Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.
1. Rechtssituation
Seit Einführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Jahr 2007 müssen die Jahresabschlüsse innerhalb der zwölfmonatigen Offenlegungsfrist beim elektronischen Unternehmensregister eingereicht werden. Die bis dahin von der Praxis weitgehend ignorierte Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses wird seither verschärft durch das Bundesamt für Justiz überwacht. Alle Jahresabschlüsse sind nunmehr beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen. Die elektronisch eingereichten Jahresabschlüsse sind im Internet unter www.bundesanzeiger.de auf der Ebene „Unternehmensregister“ kostenlos und öffentlich einsehbar.
Mit dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) sind jedoch Erleichterungen für Kleinstgesellschaften eingeführt worden.
Weiterhin wurden mit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) im Jahr 2015 die handelsrechtlich relevanten Größenkriterien gemäß ...