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FG München Beschluss v. - 7 V 803/19 EFG 2020 S. 68 Nr. 1

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 40 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 1 S. 1, KStG § 27 Abs. 1 S. 2, KStG § 27 Abs. 1 S. 3, KStG § 27 Abs. 2 S. 1, KStG § 27 Abs. 2 S. 2, KStG § 27 Abs. 5 S. 1, KStG § 27 Abs. 5 S. 2, KStG § 27 Abs. 5 S. 5, KStG § 28 Abs. 1 S. 3, GG Art. 19 Abs. 4, AO § 350

Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: kein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bezüglich der gesonderten Feststellung des Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG für die Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft nach § 27 Abs. 2 KStG entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Bindungswirkung für die Anteilseigner im Sinne des § 182 AO, kann jedoch über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner entfalten. Gilt nach dieser Vorschrift das steuerliche Einlagekonto für die Leistung der Körperschaft als verwendet, ist die Verwendungsfiktion auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten. Ein Gesellschafter kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen.

2. Für die Besteuerung der Gesellschafter ist nicht primär die Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG über die Zu- und Abgänge beim steuerlichen Einlagenkonto maßgeblich, sondern vorrangig die Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG. Regelmäßig ist die im Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG anzusetzende Einlagenrückgewähr an die in § 27 Abs. 3 KStG bescheinigte Einlagenrückgewähr anzupassen (vgl. § 27 Abs. 5 Satz 6 KStG). Die Vorschrift des § 27 Abs. 5 KStG fungiert insoweit als lex specialis zu § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG.

3. Die mittelbaren Folgewirkungen des Feststellungsbescheids nach § 27 Abs. 2 KStG für die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter lösen unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 5 KStG keine Drittbetroffenheit der Gesellschafter im Sinne des § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO aus. Soweit die Feststellung des Einlagenkontos nach § 27 Abs. 2 KStG Einfluss auf die Steuerbescheinigung der Kapitalgesellschaft nach § 27 Abs. 3 KStG hat, führt sie zu keiner für eine Drittanfechtungsbefugnis erforderlichen, unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit der Gesellschafter (gegen , EFG 2016 S. 687).

4. Den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist auch nicht vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eine eigene Rechtsbehelfsbefugnis gegen die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG einzuräumen.

5. Voraussetzung der Drittanfechtungsbefugnis ist, dass die Betroffenheit des Dritten eine rechtliche ist, es sich also um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. , BStBl 1996 II S. 322); eine wirtschaftliche Betroffenheit oder tatsächliche oder ideelle Beeinträchtigung genügt nicht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 68 Nr. 1
GmbH-StB 2020 S. 22 Nr. 1
BAAAH-35754

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