Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: kein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bezüglich
der gesonderten Feststellung des Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG für die Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft nach § 27 Abs. 2 KStG
entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Bindungswirkung für die Anteilseigner im Sinne des § 182 AO, kann jedoch über §
20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner entfalten. Gilt nach dieser Vorschrift
das steuerliche Einlagekonto für die Leistung der Körperschaft als verwendet, ist die Verwendungsfiktion auch auf der Ebene
der Gesellschafter zu beachten. Ein Gesellschafter kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto
sei im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen.
2. Für die Besteuerung der Gesellschafter ist nicht primär die Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG über die Zu- und Abgänge
beim steuerlichen Einlagenkonto maßgeblich, sondern vorrangig die Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG. Regelmäßig ist
die im Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG anzusetzende Einlagenrückgewähr an die in § 27 Abs. 3 KStG bescheinigte
Einlagenrückgewähr anzupassen (vgl. § 27 Abs. 5 Satz 6 KStG). Die Vorschrift des § 27 Abs. 5 KStG fungiert insoweit als lex
specialis zu § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG.
3. Die mittelbaren Folgewirkungen des Feststellungsbescheids nach § 27 Abs. 2 KStG für die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter
lösen unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 5 KStG keine Drittbetroffenheit der Gesellschafter im Sinne des § 350 AO bzw. §
40 Abs. 2 FGO aus. Soweit die Feststellung des Einlagenkontos nach § 27 Abs. 2 KStG Einfluss auf die Steuerbescheinigung der
Kapitalgesellschaft nach § 27 Abs. 3 KStG hat, führt sie zu keiner für eine Drittanfechtungsbefugnis erforderlichen, unmittelbaren
rechtlichen Betroffenheit der Gesellschafter (gegen , EFG 2016 S.
687).
4. Den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist auch nicht vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie
(Art. 19 Abs. 4 GG) eine eigene Rechtsbehelfsbefugnis gegen die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach
§ 27 Abs. 2 KStG einzuräumen.
5. Voraussetzung der Drittanfechtungsbefugnis ist, dass die Betroffenheit des Dritten eine rechtliche ist, es sich also um
eine Rechtsverletzung handelt (vgl. , BStBl 1996 II S. 322); eine wirtschaftliche
Betroffenheit oder tatsächliche oder ideelle Beeinträchtigung genügt nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 68 Nr. 1 GmbH-StB 2020 S. 22 Nr. 1 BAAAH-35754
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