Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 97 Übertragbarkeit
1Das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der gutgeschriebenen Zulagen, der Erträge und Wertsteigerungen ist nicht übertragbar, d. h. auch nicht pfändbar oder verpfändbar. Damit genießt das geförderte Altersvorsorgevermögen einen besonderen Schutz. Nach Satz 2 sind Übertragungen auf den Ehegatten im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 93 Abs. 1a EStG) und arbeitsrechtliche Übertragungen i. S. des § 4 BetrAVG zulässig.