Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
1Sowohl für die Gewährung der Zusagen als auch für deren Rückforderungen finden die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (z. B. Mitwirkungspflichten, Steuerfestsetzung) entsprechend Anwendung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 EStG). Keine Anwendung findet § 163 AO, d. h. eine Gewährung von Zulagen aus Billigkeitsgründen scheidet aus. § 96 Abs. 2 EStG regelt die Haftung des Anbieters für entgangene Steuern vor. Die Vorschrift wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz verschärft. § 96 Abs. 2 EStG ist insoweit lex specialis zu § 44 AO. Nach Abs. 3 hat der Anbieter ein Anrufungsauskunftsrecht gegenüber der zentralen Stelle. § 96 Abs. 4 EStG regelt die Möglichkeit der Durchführung einer Außenprüfung beim Anbieter. § 96 Abs. 5 EStG enthält eine Kostenregelung, während § 96 Abs. 6 EStG die Verschwiegenheitspflicht des Anbieters im Zulageverfahren enthält. § 96 Abs. 7 EStG erklärt die Bußgeld- und Strafvorschriften der AO weitgehend für anwendbar.