Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
1 Zuständig für die Durchführung des Rückforderungsverfahrens ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG). Ihr hat der Anbieter die schädliche Verwendung i. S. des § 93 EStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitzuteilen. Die Anzeige muss die für die Festsetzung des Rückforderungsbetrags erforderlichen Daten enthalten. Die zentrale Stelle ermittelt den Rückforderungsbetrag (Zulage, ggf. zusätzlich gewährter Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG) und teilt diesen dem Anbieter mit. Der Feststellungsbescheid nach § 10a Abs. 4 EStG ist hierfür Grundlagenbescheid i. S. von § 179 Abs. 1 AO (vgl. KKB/Wilhelm, § 10a EStG Rz. 47 ff.). Lässt sich der überlebende Ehegatte das vom verstorbenen Ehegatten übertragene Altersvorsorgevermögen in Form einer schädlichen Verwendung auszahlen, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zulagen (§ 94 Abs. 2 Satz 5 EStG) erst mit Ablauf des Kalenderjahrs dieser schädlichen Verwendung, nicht hingegen bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs der Übertragung des Altersvorsorgevermögens vom verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten. Bei nur teilweiser schädlicher Verwendung ist der Rückforderungsbetrag nach dem Verhältnis des schädlich verwendeten Kapitals zum geförderten...