Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
BStBl 2013 I 1022.
1Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Mit AltEinkG v. wurde die Vorschrift um Abs. 2 ergänzt und differenziert nunmehr bzgl. der Verteilungsmöglichkeiten zwischen unmittelbar und mittelbar Zulageberechtigten.
2Tatbestandsvoraussetzungen: Unmittelbar Zulageberechtigte Ehegatten i. S. des § 79 Satz 1 EStG dürfen ihre Zulage jedes Jahr neu verteilen. Allerdings wird die Zulage auch unmittelbar Berechtigten nur für höchstens zwei Altersvorsorgeverträge gewährt (§ 87 Abs. 1 Satz 2 EStG), wobei der Zulageberechtigte den nach § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag im Rahmen dieser Verträge geleistet haben muss (§ 87 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Verteilung der Zulage erfolgt entsprechend der auf diese Verträge geleisteten Beiträge. Der Zulageberechtigte kann allerdings, auch wenn er mehrere Verträge abgeschlossen hat, die Förderung nur für einen Vertrag in Anspruch zu nehmen. Erfolgt bei mehreren Verträgen keine Bestimmung oder wird die Zulage für mehr als zwei Verträge beantragt, wird die Zulage nur für die zwei Verträge gewährt, für die im Beitragsjahr die höchsten Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden (§ 87 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Der nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar Zulageberechtigte kann die Zulage fü...