Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
Höreth/Stelzer, Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz – weit mehr, als der Titel suggeriert, DStR 2017, 62; Jehl-Magnus, Änderungen im Internationalen Steuerrecht durch das Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz I, ; Hörster, Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz I – Weit mehr als „nur“ Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, NWB 2017, 22; Salzmann/Heufelder, Ist die weitere Bekämpfung von „Cum/Cum-Geschäften“ im grenzüberschreitenden Kontext durch den Gesetzgeber gerechtfertigt?, IStR 2017, 125; Dierichs/Dinter, Steuerpolitische Vorhaben: Überblick über den aktuellen Stand der Gesetzgebung, DB 2016, 3007; Adrian/Fey/Selzer, BEPS-Umsetzungsgesetz 1, StuB 2017, 94.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 50j EStG schränkt die abkommensrechtliche Quellensteuerentlastung nach § 50d Abs. 1 EStG (DBA-Fälle) ein und stellt daher eine Ergänzung der gesetzlichen Regelung in § 50d Abs. 1 EStG dar. Die Beschränkungen greifen bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sowie bei Anteilen oder Genussscheinen, die zu inländischen Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Sammelverwahrung anvertraut sind. Durch die Neure...