Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Holthaus, Ausdehnung des Steuererlasses für Champions-League & Co. durch die Hintertür ohne Rechtsgrundlage, IStR 2013, 468; Krumm, Bedeutung des „Korrespondenzprinzips“ für die unionsrechtliche Rechtfertigung des § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG, ; Heine, Ausschluss des Sonderausgabenabzugs für beschränkt Steuerpflichtige, ; Micker/Thomas, Der Einfluss des Unionsrechts auf das nationale Steuerrecht – Rechtsprechungsreport zu jüngeren EuGH-Entscheidungen, .
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die mit „Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige“ überschriebene Bestimmung lässt hinsichtlich ihrer Grundaussage der Vorschrift sowohl materielle als auch verfahrensmäßige Besonderheiten des Systems der beschränkten Steuerpflicht erwarten. Demgemäß besteht ihr Regelungszweck zunächst darin, einerseits die bei beschränkter Steuerpflicht relevanten Verfahrenstypen „Veranlagung“ und „Abgeltender Steuerabzug“ differenziert zu behandeln. Vor diesem Bedeutungshintergrund bestimmt § 50 Abs. 1 EStG, welche andernfalls greifenden Vorschriften der Einkunftsermittlung für beschränkt Steuerpflichtige ausgespart bleiben, falls diese veranlagt ...