Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
BStBl 2008 I 320; BStBl 2013 I 1182; BStBl 2017 I 704.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 § 45e EStG dient der Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie (EUZinsRL 2003/48/EG) in nationales Recht und ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Aufgrund der Ermächtigung in § 45e Satz 1 EStG wurde die EUZinsRL 2003/48/EG durch die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates v. im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung – ZIV)“ v. in nationales Recht umgesetzt und ist mit Wirkung zum in Kraft getreten.
2–3 (Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4 § 45e EStG ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG) in das EStG eingefügt worden. Durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) wurde in § 45e Satz 1 EStG der Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. Ziel dieser Ergänzung ist die Vermeidung redaktioneller Anpassungen des § 45e EStG bei (künftigen) Änderungen der EUZinsRL (gleitende Anpassungsformel).
5In § 45e Satz 2 EStG wurde das Gesetz zur Anpassung des ...