Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 § 45d EStG dient der Sicherung des Steueranspruchs durch Einräumung verschiedener Überprüfungsmöglichkeiten für die Finanzverwaltung. Die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug durch Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungs-Bescheinigung (ab ) Abstand genommen wurde bzw. eine entsprechende Steuererstattung erfolgt ist, sind dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; bis : BfF) mitzuteilen. Die Überprüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags und Werbungskostenpauschbetrags (bis ) bzw. des Sparer-Pauschbetrags (seit ) und der rechtmäßigen Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (seit ) seitens der Finanzverwaltung erfolgt im nachgelagerten Verfahren nach Ablauf des betreffenden Jahres. Die Mitteilungen der inländischen Versicherungsvermittler für nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge nach § 45d Abs. 3 EStG dienen sowohl der Überprüfung bereits abgelaufener Jahre (dies gilt m. E. zumindest im Erstjahr für vermögensverwaltende Versicherungsverträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG, vgl. KKB/Kempf, § 20 ...