Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
R 41b.1 LStR; H 41b.1 LStH; BStBl 2013 I 1474; BStBl 2014 I 1244; BStBl 2014 I 1251; BStBl 2015 I 468; NWB LAAAE-78526; BStBl 2016 I 1004; BStBl 2017 I 1339 BStBl 2019 I 911; BStBl 2019 I 985 .
Seifert, Großbuchstabe „M“: Verlängerung der Aufzeichnungsbefreiung? ; Hörster, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, Teil 3, .
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Damit Finanzämter Einkommensteuererklärungen mit den korrekten Werten hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) veranlagen können, wirkt § 41b EStG als Verbindung zwischen den Daten des Arbeitgebers und den Finanzbehörden. Darüber hinaus werden der Finanzverwaltung Daten bereitgestellt, um u. a. mehrfache Inanspruchnahmen von einkommensmindernden Aufwendungen auszuschließen. Auch werden die Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) und Fälle der Pflichtveranlagung (§ 46 EStG) weitgehend sichergestellt.
2 Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die seit 1975 im EStG veranker...