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NWB Nr. 35 vom Seite 2765 Fach 20 Seite 489

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

von Vors. Richter am Bundespatentgericht a. D. Hans Bauer, München

Mit dem Einigungsvertrag wurde die vollständige Rechtseinheit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nur für die ab neu begründeten gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Geschmacksmuster, typographische Schriftzeichen, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) verwirklicht. Mit dem am in Kraft getretenen Erstreckungsgesetz wird die volle Rechtseinheit auf diesem Rechtsgebiet hergestellt, d. h. also auch für diejenigen ”Altrechte”, die vor diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland oder in der DDR begründet worden sind. Die in den jeweiligen Teilgebieten bestehenden gewerblichen Schutzrechte werden ohne Antrag von Gesetzes wegen auf das bisher nicht erfaßte Gebiet erstreckt. In den Fällen, in denen übereinstimmende Schutzrechte infolge der Erstreckung zusammentreffen, werden für technische Schutzrechte, Muster und Modelle einerseits sowie Markenrechte und sonstige Kennzeichnungsrechte andererseits unterschiedliche Regelungen getroffen.

I. Erstreckung auf das Beitrittsgebiet

Abschnitt 1 ErstrG regelt die Erstreckung von bestehenden gewerblichen Schutzrechten der ehemaligen BRD...