Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 32b Progressionsvorbehalt
Kühling/Gühne, Kein Progressionsvorbehalt für Kapitaleinkünfte ab Veranlagungszeitraum 2009, NWB 2011, 226. Mann / Stahl, Hat das Goldfinger-Modell seinen Glanz verloren?, DStR 2015, 1425; Gühne, Kein Progressionsvorbehalt für (ausländische) Kapitaleinkünfte seit 2009 - unabhängig vom tariflichen Steuersatz, NWB 2017, 1511; Kahlenberg, Wann greift der Progressionsvorbehalt für freigestellte Betriebsstätteneinkünfte?, IWB 2017, 467.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 § 32b EStG regelt den Progressionsvorbehalt im Einkommensteuerrecht. Als besondere Tarifvorschrift hat § 32b EStG Vorrang vor § 32a EStG. Die Norm führt zur Anwendung eines besonderen Steuersatzes, sofern neben steuerpflichtigen Einkünften auch nicht steuerbare oder steuerfreie Einkünfte i. S. des § 32b Abs. 1 und 1a EStG durch den Stpfl. bezogen werden. Aufgrund der Vielzahl der durch die Norm erfassten Leistungen und Einkünfte, besitzt die Vorschrift eine hohe praktische Relevanz.
2§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG bestimmt abschließend, welche Stpfl. dem besonderen Steuersatz bzw. dem Progressionsvorbehalt mit welchen Leistungen und Einkünften unterliegen. § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG schränkt den Anwendungsbereich des...