Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
BStBl 2013 I 1532 (auch abgedruckt in Anh 30a LStH). Zur Rechtslage vor VZ 2010 siehe BStBl 2008 I 390, Rz. 62 ff. sowie H 10c EStH 2009.
Harder - Buschner / Jungblut, Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010, NWB 2009, 2636; Kanzler, Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes, NWB 2009, 684.
Steuerfach-Scout 2015, Welche Sonderausgaben fallen nicht unter den Sonderausgaben-Pauschbetrag?, NWB FAAAE-59736; Steuerfach-Scout 2015, Welchen Einfluss hat ein Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht auf die Höhe des Sonderausgaben-Pauschbetrags?, NWB PAAAE-59737.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Ursprünglich sollte § 10c EStG der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen, indem für bestimmte Sonderausgaben ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag zum Ansatz gebracht wird. Die Bedeutung der Vorschrift ist jedoch mit ihrer Neuregelung ab dem VZ 2010 (siehe → Rz. 2) auf ein Minimum gesunken. Da der Pauschbetrag mit 36 € extrem gering ist, entfaltet die Vorschrift – soweit sie aufgrund ihrer Subsidiarität zu den von ihr erfassten Sonderausgab...