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Grundzüge des Wettbewerbsrechts
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Bei der Undurchsichtigkeit des Marktes für den Verbraucher, der Vielfalt neuer Angebote, neuer Stoffe und Stoffzusammensetzungen gewinnen Werbung und Wettbewerb gerade in einer Zeit einer gewissen Marktsättigung immer mehr an Bedeutung. Die Ausgaben der Betriebe für Werbung steigen. Die beste Ware läßt sich ohne Werbung nicht verkaufen, weil sie unbekannt bleibt. Andererseits nützt nachhaltig die aufwendigste Werbung nichts, wenn nicht Leistung und gleichbleibende Güte dahinterstehen. Ein funktionierender Wettbewerb ist auch ein ordnungspolitisches Ziel. Es wird durch Monopolfirmen und Firmenzusammenschlüsse gefährdet. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) versucht, vielfach unzureichend, einen lebendigen Wettbewerb zu erhalten; vgl. dazu Loewenheim, NWB F. 20 S. 309.
I. Freiheit des Wettbewerbs - Grundregeln
1. Wettbewerb und Werbung sind in den Grenzen der bestehenden Gesetze und der geltenden Sittenordnung grundsätzlich frei; Leistungs- und Preiswettbewerb sind im Interesse der Verbraucher erwünscht. Das GG ist zwar wirtschaftspolitisch neutral, gewährt aber Freiheits- und Grundrechte: Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2; freie Be...