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Die Abrechnung werkvertraglicher Handwerkerleistungen
I. Einleitung
In unserer heutigen hoch technisierten Welt zeigen sich sehr schnell ärgerliche Abhängigkeiten: Das Auto springt nicht an, wenn man zu einem dringenden Termin muss, der Fernseher versagt den Dienst kurz vor einem spannenden Fußballspiel, Backofen, Staubsauger, Heizung oder Computer funktionieren nicht mehr, das Dach ist undicht oder der Abfluss im Badezimmer ist verstopft. Jetzt kann man sich glücklich schätzen, wenn man einen handwerklich begabten Nachbarn, Arbeitskollegen oder Verwandten hat, der die Sache schnell und kostengünstig wieder ins Lot bringt, oder wenn man selbst in der Lage ist, mit Hilfe der üppigen Angebote der Baumärkte das Problem zu lösen. Wer diese Möglichkeiten nicht hat, wird auf einen Handwerker zurückgreifen müssen. Dann bleibt zu hoffen, dass der Fehler auch schnell behoben wird. Mit der Rechnung, die meist besonders schnell im Briefkasten landet, folgt dann oft die nächste unangenehme Überraschung, die den alten Spruch ”Handwerk hat goldenen Boden” aus einem ganz neuen Blickwinkel erscheinen lässt. Zu klären bleibt also, nach welchen rechtlichen Regeln die Abrechnung handwerklicher Leistungen erfolgen muss.