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WP Praxis Nr. 12 vom Seite 347

Die „Bindungswirkung“ der Honorarschätzung eines Prüfungsauftrags

Zur Notwendigkeit von Mindesthonoraren in der Abschlussprüfung

RA Michael Mai und WP Roland Kruse-Kraft

Die Vereinbarung von Festpreisen für Abschlussprüfungen ist berufsrechtlich nur mit einer sog. Öffnungsklausel zulässig. Die rechtliche Würdigung der Öffnungsklausel ist vom Landgericht Berlin in einem aktuellen Verfahren als neue Verhandlung über das Prüfungshonorar ausgelegt worden. Damit hat der Abschlussprüfer das wirtschaftliche Risiko von Mehrarbeit faktisch allein zu tragen, was dem Gebot der Unabhängigkeit und Gewissenhaftigkeit der Arbeit des Wirtschaftsprüfers widerspricht.

Lüdenbach/Hoffmann, NWB Kommentar Bilanzierung, 10. Aufl., § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, NWB ZAAAH-00322

Kernaussagen
  • Wirtschaftsprüfer haben als einziger freier Beruf in Deutschland kein geregeltes Honorarrecht, was insbesondere die Arbeit kleiner und mittlerer Praxen wirtschaftlich zunehmend bedroht.

  • Im vorliegenden Fall wurde die im Berufsstand übliche „Öffnungsklausel“ von der Rechtsprechung nicht anerkannt.

  • Zur Qualitätssicherung der Abschlussprüfung und der Verlässlichkeit der Jahresabschlüsse als volkswirtschaftlich bedeutende Entscheidungsgrundlage, bedarf es dringend einer Honorarordnung bzw. „Mindesthonoraren“.

I. Hintergrund

Selbstständige Wirtschaftsprüfer i...