Berufungsbegründungsfrist bei Urteilszustellung am Wochenende
Gesetze: § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 57 Abs 1 VwGO, § 57 Abs 2 VwGO, § 222 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Frankfurt Az: 1 AGH 13/18
Gründe
I.
1Der Kläger ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am Samstag, den zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom , beim Anwaltsgerichtshof am Montag, den eingegangen, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte mit Schriftsatz vom , der beim Bundesgerichtshof am selben Tag einging.
II.
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am erfolgte. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 1 VwGO knüpft für den Fristanlauf an die Zustellung der Entscheidung an und sieht - anders als beim Fristablauf (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) - eine Fristverschiebung wegen eines Wochenendes nicht vor (OVG Greifswald, NJW 2012, 953; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 57 Rn. 12; Kimmel in BeckOK VwGO, § 57 Rn. 14 [Stand: ]; W-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 57 Rn. 10a; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 57 Rn. 21 [Stand: September 2018]; zur Nichtzulassungsbeschwerde nach der Finanzgerichtsordnung vgl. , juris Rn. 6 mwN; zur Anhörungsrüge vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, 340 Rn. 6). Die Frist ist damit am abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom hingewiesen.
III.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:010719BANWZ.BRFG.33.19.0
Fundstelle(n):
XAAAH-35294