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NWB Nr. 7 vom Seite 439 Fach 19 Seite 2991

Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern

von Richter am Amtsgericht Dr. Wolfram Viefhues, Gelsenkirchen

I. Unterhaltsverpflichtung von in gerader Linie Verwandten

Bei Unterhaltsverpflichtungen denkt man zuerst an die Pflicht der Eltern, für ihre Kinder Unterhalt zu zahlen, bis diese ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben (§§ 1601, 1603, 1610 BGB). Unterhaltsverpflichtungen bestehen aber nicht nur in eine Richtung, sondern das Gesetz sieht auch vor, dass erwachsene Kinder im Falle der Bedürftigkeit für den Unterhalt der eigenen Eltern aufkommen müssen (sog. Aszendentenunterhalt). Dies ergibt sich aus § 1601 BGB, der die Verpflichtung von in gerader Linie Verwandten ausspricht, einander Unterhalt zu zahlen.

II. Übergeleiteter Unterhaltsanspruch

Während dies früher lediglich theoretische Bedeutung hatte, werden heute vermehrt auch Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern in Anspruch genommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein oder beide Elternteile ins Altersheim oder Pflegeheim kommen und Rente oder Pension zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Heimkosten reichen. Angesichts der gestiegenen und noch weiter steigenden Kosten für derartige Pflegeleistungen auf der einen Seite und des real allenfalls gleichbleibenden Niveaus von Renten und Altersversorgungen...