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NWB Nr. 32 vom Seite 2537 Fach 19 Seite 2941

Neuregelungen im Schadensersatzrecht

von Oberverwaltungsrat Horst Marburger, Geislingen

I. Allgemeines

Die Bestimmungen des BGB, die das Recht der unerlaubten Handlungen und das Schadensersatzrecht regeln, sind seit dem Inkrafttreten des BGB zum nahezu unverändert geblieben. Auch die Schadensersatzbestimmungen in den sog. Sondergesetzen wie z. B. StVG, Haftpflichtgesetz (HpflG) usw. gelten seit langer Zeit in derzeitiger Fassung. Seit längerem werden deshalb Änderungen des Schadensersatzrechts diskutiert. Diese Diskussionen haben ihren Niederschlag im Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften gefunden, das am in Kraft getreten ist.

Allerdings ist das Schadensersatzrecht erst vor kurzem durch Neuregelungen beeinflusst worden. Das am in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl 2001 I S. 3138) hat das Verjährungsrecht neu gestaltet. Dadurch wurden auch die Vorschriften über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen entscheidend verändert. Der früher hier maßgebend gewesene § 852 BGB ist aufgehoben worden. Nunmehr gilt auch im Schadensersatzrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die in § 195 BGB geregelt ist. Im Bereich des Schadensersatzrechts beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger (Geschädigter) von den den An...