Wirksame Einlegung eines aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an ein besonderes Behördenpostfach geschickten
Einspruchs
Leitsatz
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Die Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach
§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO kann durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent sowie generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen.
2. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Die Übermittlung eines Einspruchs aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
– beA – an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach – beBPo – des Finanzamts ist zulässig und wirksam, wenn im amtlichen
Adressverzeichnis des beA für das Finanzamt unter der Bezeichnung „ELSTER-FA-…” ein Postfach aufgelistet ist, das Finanzamt
rechtlich verpflichtet ist, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente – auch soweit sie mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen sind – zu eröffnen und der Anwalt aus der Existenz des Finanzamts im Adressverzeichnis des
beA gefolgert hat, dass das Finanzamt ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eingerichtet und gemäß § 87a Abs. 1 Satz
1 AO den Zugang dazu konkludent eröffnet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 1 DStRE 2020 S. 101 Nr. 2 KÖSDI 2020 S. 21559 Nr. 1 KAAAH-35161
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