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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7130/19

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, AO § 357 Abs. 1 S. 1, AO § 357 Abs. 1 S. 2, AO § 87a Abs. 1 S. 1, EGovG § 2 Abs. 1, EGovG Berlin § 4 Abs. 1, ERVV, BRAO § 31a

Wirksame Einlegung eines aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an ein besonderes Behördenpostfach geschickten Einspruchs

Leitsatz

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Die Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO kann durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent sowie generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen.

2. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Die Übermittlung eines Einspruchs aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach – beA – an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach – beBPo – des Finanzamts ist zulässig und wirksam, wenn im amtlichen Adressverzeichnis des beA für das Finanzamt unter der Bezeichnung „ELSTER-FA-…” ein Postfach aufgelistet ist, das Finanzamt rechtlich verpflichtet ist, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente – auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind – zu eröffnen und der Anwalt aus der Existenz des Finanzamts im Adressverzeichnis des beA gefolgert hat, dass das Finanzamt ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eingerichtet und gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AO den Zugang dazu konkludent eröffnet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 1
DStRE 2020 S. 101 Nr. 2
KÖSDI 2020 S. 21559 Nr. 1
KAAAH-35161

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