Von Jugendwerk an eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin für die besonders intensive, professionelle und unternehmerische
Betreuung sowie Erziehung von mindestens vier bedürftigen Jugendlichen geleistete, der Höhe nach deutlich über einem Durchschnittsverdienst
liegende Zahlungen nicht als „Beihilfe” nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei
Leitsatz
Erhält eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin als sog. „ISE-Betreuungsstelle (Intensive Sozialpädagogische Betreuung)”
aufgrund eines Kooperationsvertrags von einem Jugendwerk für die besonders intensive Betreuung, Erziehung, Verpflegung und
Unterbringung von durchgehend mindestens vier bedürftigen Jugendlichen Zahlungen, die deutlich über den Ersatz der ihr entstandenen
Aufwendungen hinausgehen und ihr zu einem Einkommen verhelfen, das über dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen der inländischen
Bevölkerung liegt (monatliches Gesamthonorar ohne Sachkostenersatz in Höhe von mehr als 12.000 EUR, jährliche Gewinne von
70.000 bis 93.000 EUR), so sind die vom Jugendwerk geleisteten Zahlungen nicht im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG als steuerfreie
Beihilfen anzusehen, die dem Zweck dienen, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Vielmehr handelt es sich um eine auf Dauer
zur Erzielung von Einkünften angelegte entgeltliche Tätigkeit auf der Basis eines Austauschgeschäfts, wenn die gesamten Vertragsmodalitäten
eine auf Dauer angelegte, institutionalisierte, professionelle Betreuung der Jugendlichen im Rahmen einer intensiven sozialpädagogischen
Einzelbetreuung im Sinne des § 35 SGB VIII manifestieren, die anderen gewerbsmäßig betriebenen Erziehungsstellen, bei denen
die durch die Betreuung erzielten Einkünfte zu versteuern sind, gleichkommt und nicht mehr den Charakter einer durch Unentgeltlichkeit,
Uneigennützigkeit und Einseitigkeit geprägten Beihilfe hat (im Streitfall: Höhe der Zahlungen, Beschäftigung von Angestellten,
Auftritt unter firmenähnlicher Bezeichnung, unternehmerische Konzeption der Betreuung als gegen steuerfreie Beihilfen sprechende
Indizien).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2020 S. 185 Nr. 5 AAAAH-35160
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