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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 2647/18

Gesetze: EStG 2016 § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG 2016 § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. k, EStG 2016 § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG 2016 § 3 Nr. 1 Buchst. a, EStG 2016 § 3 Nr. 2 Buchst. e, EStG 2016 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, DBA CHE Art. 15a, DBA CHE Art. 21

Keine Berücksichtigung der von einer schweizerischen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bzw. Einzel-Krankentaggeldversicherung an einen im Inland ansässigen Grenzgänger ausbezahlten Krankentaggelder im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG

Leitsatz

1. Unterliegt ein im Inland ansässiger Grenzgänger in der Schweiz mit seinen nichtselbständigen Einkünften der Besteuerung im Inland, so gehören die infolge einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit über die Arbeitgeberin an den Grenzgänger als Versicherten von einer schweizerischen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ausbezahlten Krankentaggelder nicht zum Arbeitslohn i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und sind nach § 3 Nr. 1 Buchst. a bzw. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei; auch dadurch, dass die Arbeitgeberin in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist und sie an den Arbeitnehmer weiterleitet, werden diese nicht zu Arbeitslohn.

2. Die nach dem schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) von einer schweizerischen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bzw. schweizerischen Einzel-Krankentaggeldversicherung über den Arbeitgeber an den versicherten Arbeitnehmer ausbezahlten Krankentaggelder unterliegen weder nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG noch gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG dem Progressionsvorbehalt (gegen -St 133).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 2/2020 S. 43
KÖSDI 2020 S. 21551 Nr. 1
DAAAH-35159

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