Kein Vorsteuerabzug bei nicht rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt dokumentierter Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage
zum Unternehmensvermögen
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Zuordnung einer zur Erzeugung von zum Teil selbst genutztem und zum Teil in das Netz eines Energieversorgers
eingespeistem Strom genutzten Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen muss der Steuerpflichtige spätestens mit dem Ablauf
der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentieren.
2. Das Fehlen einer rechtzeitig dokumentierten Zuordnungsentscheidung führt zwingend dazu, dass der Gegenstand voll dem Privatvermögen
zugeordnet wird und deshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 11 Nr. 51 DStRE 2020 S. 97 Nr. 2 KÖSDI 2019 S. 21518 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2019 S. 3662 UStB 2020 S. 49 Nr. 2 PAAAH-35155
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