Anforderungen an eine nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreite „Krankenbeförderung”
Leitsatz
1. Die Kfz-Steuerbefreiung für zur Krankenbeförderung eingesetzte Fahrzeuge nach § 3 Nr. 5 KraftStG verlangt keinen dringenden
Soforteinsatz; vielmehr müssen die beförderten kranken Personen lediglich behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss
mit der Behandlung im Zusammenhang stehen.
2. Hinsichtlich der Begriffe der Krankheit bzw. der Behinderung ist auf ein sozialversicherungsrechtliches Verständnis abzustellen
und sind keine naturwissenschaftlich-medizinischen Begriffe anzuwenden. Krankheit ist ein anomaler körperlicher, geistiger
oder seelischer Zustand, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Dieser Krankheitsbegriff
gilt auch für Zwecke der Kfz-Steuer. Der Begriff der Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ist nicht deckungsgleich mit dem
Begriff der Krankheit.
3. Eine Krankenbeförderung i. S. v. § 3 Nr. 5 liegt unter anderem vor, wenn Dialysepatienten, d.h. Personen, bei denen die
Notwendigkeit einer Dauerbehandlung durch Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse) besteht, zur Dialyse gefahren oder an
einem Hirnschaden leidende Patienten zu einem Tagesbeschäftigungszentrum befördert werden, um dort wieder praktische Kenntnisse
und Fähigkeiten erwerben zu können.
4. Eine Krankenbeförderung im Sinne des § 3 Nr. 5 KraftStG erfordert in qualitativer Hinsicht keine Beförderung mit einem
Krankentransportwagen (KTW) und begünstigt auch nicht nur Fahrten, die eine medizinisch fachliche Betreuung und/oder Einrichtung
während der Beförderung notwendig machen; insoweit ist nicht erforderlich, dass eine sogenannte Rettungsfahrt oder ein Krankentransport
im Sinne der §§ 5, 6 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen
und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGV V – Krankentransport-Richtlinie – vom vorliegt. Eine steuerlich
begünstigte Krankenbeförderung kann somit auch im Fall einer Krankenfahrt nach § 7 Krankentransport-Richtlinie vorliegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UVR 2020 S. 113 Nr. 4 VAAAH-35153
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