Festsetzungsverjährung
bei Unterbrechung einer Betriebsprüfung; Anerkennung von Verträgen
zwischen nahe stehenden Personen
Leitsatz
1. Bei der
nachfolgend dargestellten Konstellation tritt wegen mehr als sechsmonatiger Unterbrechung
der Betriebsprüfung rückwirkend Festsetzungsverjährung ein:
Die Prüfungsanordnung erging vor Ablauf des Jahres, in
dem die Festsetzungsfrist ablief (00); für den Beginn der Prüfung
wurde der 11.12. des Jahres 00 mitgeteilt. Der Steuerpflichtige
beantragte den Beginn der Prüfung zu verschieben auf frühestens Ende
Januar des Folgejahres (01) und beantragte die Durchführung der
Prüfung an Amtsstelle. Im August des Folgejahres (01) teilte der
Prüfer mit, dass die Prüfung an Amtsstelle durchgeführt werde und
forderte Unterlagen an (Daten-CD, Verträge, Belege). Der Steuerpflichtige
übersendete nur die Daten-CD. Von November 01 bis April 02 war der
Prüfer arbeitsunfähig erkrankt. Wegen eines Einspruchs und nachfolgender
Klage ein anderes Jahr betreffend waren die Steuerakten zunächst
bei der Rechtsbehelfsstelle und sodann beim Finanzgericht. Im August
02 holte der Prüfer die Akten beim FG ab, überspielte die Daten
der CD und begann mit der Prüfung dieser Daten. Im September 02
wurde ein Fragenkatalog an den Steuerpflichtigen gerichtet.
Die Anforderung der Daten-CD und weiterer Unterlagen ist
als qualifizierte Prüfungshandlung und damit als Prüfungsbeginn
zu werten.
2. Ein Pachtvertrag mit dem
Lebenspartner ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn seine Gestaltung
und Durchführung nicht fremdüblich ist und auf einen Gleichklang
der wirtschaftlichen Interessen schließen lässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 5 DStRE 2020 S. 239 Nr. 4 DStZ 2020 S. 233 Nr. 7 KÖSDI 2020 S. 21559 Nr. 1 AAAAH-35147
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