Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds
Leitsatz
Ist die Bildung einer Pensionsrückstellung rechtmäßig und eine außerbilanzielle Korrektur nicht geboten, führt allein die
Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Durch die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds wird nur die Zahlstelle für die Pensionsleistungen
ausgetauscht. Der Pensionsberechtigte erhält durch die Übertragung keinen (ungerechtfertigten) Vorteil.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 10 DStRE 2020 S. 335 Nr. 6 DStZ 2020 S. 8 Nr. 1 GmbH-StB 2020 S. 20 Nr. 1 KÖSDI 2020 S. 21553 Nr. 1 MAAAH-35143
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