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Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes
I. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Der BGH hat am seine Rechtsprechung zur Bemessung des nachehelichen Unterhaltes für Hausfrauen geändert und neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts aufgestellt (Urt. v. - XII ZR 343/99).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH bestimmte sich in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe nur den Haushalt geführt und die Kinder betreut hatte, der Unterhalt grundsätzlich nur nach dem von dem anderen, unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe erzielten Einkommen. Nach der Ehescheidung hatte der andere Ehegatte nur eine unterhaltsrechtliche Bestandsgarantie auf der Basis dieses - einseitigen - Einkommens des erwerbstätigen Ehegatten. Einkünfte, die erst nach diesem Zeitpunkt erzielt wurden, blieben bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfes nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht, da sie diese nicht mehr bestimmt hatten. Erzielte nun eine geschiedene Ehefrau durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Ehescheidung eigenes Einkommen, so wurde dieses Einkommen auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältni...